E-Bike und Pedelec Machinenrichtlinie - Ein Überblick
Die Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) ist eine europäische Richtlinie, die Anforderungen an die Sicherheit von Maschinen festlegt. Für E-Bikes, auch Pedelecs (Pedal Electric Cycle) genannt, gelten spezielle Anforderungen, je nachdem, wie schnell sie fahren und welche Leistung sie haben. Hier ist eine Übersicht:
Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie
1. Pedelecs bis 25 km/h und 250 W
Diese E-Bikes gelten als Fahrräder mit elektrischer Unterstützung und unterliegen der Maschinenrichtlinie. Sie dürfen eine maximale unterstützte Geschwindigkeit von 25 km/h und eine Motorleistung von maximal 250 Watt haben.
Anforderungen:
- CE-Kennzeichnung: Zeigt an, dass das Produkt den EU-Richtlinien entspricht.
- Konformitätserklärung: Der Hersteller muss eine Konformitätserklärung erstellen und die Einhaltung der Richtlinie bestätigen.
- Risikobeurteilung: Der Hersteller muss eine Risikobeurteilung durchführen, um potenzielle Gefahren zu identifizieren und zu minimieren.
- Benutzerinformationen: Der Hersteller muss Anleitungen zur sicheren Nutzung und Wartung bereitstellen.
2. S-Pedelecs (Speed Pedelecs) und E-Bikes über 25 km/h oder 250 W
Diese Fahrzeuge gelten als Kleinkrafträder oder Mopeds und unterliegen nicht der Maschinenrichtlinie, sondern der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Typgenehmigung von zwei- und dreirädrigen Fahrzeugen sowie vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen.
Anforderungen:
- Typgenehmigung: Fahrzeuge müssen eine Typgenehmigung erhalten, die sicherstellt, dass sie alle EU-Anforderungen an Sicherheit, Umwelt und Leistung erfüllen.
- Führerschein- und Versicherungspflicht: Fahrer benötigen einen Führerschein und das Fahrzeug muss versichert werden.
- Kennzeichenpflicht: Diese Fahrzeuge müssen ein Nummernschild haben.
Hauptanforderungen der Maschinenrichtlinie
1. Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
- Maschinen müssen sicher konstruiert und gebaut sein, um Verletzungen und Gesundheitsrisiken zu vermeiden.
- Berücksichtigung ergonomischer Prinzipien, um den Komfort und die Sicherheit der Benutzer zu gewährleisten.
2. Anleitung und Kennzeichnung
- Maschinen müssen mit klaren und vollständigen Anleitungen geliefert werden, die Informationen zur sicheren Verwendung, Wartung und möglichen Gefahren enthalten.
- Warnhinweise und Sicherheitskennzeichnungen müssen gut sichtbar und verständlich angebracht sein.
3. Inverkehrbringen und Marktüberwachung
- Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen.
- Marktüberwachungsbehörden überprüfen die Einhaltung der Richtlinie und können Produkte, die nicht den Anforderungen entsprechen, aus dem Verkehr ziehen.
Zusammenfassung
- E-Bikes bis 25 km/h und 250 W fallen unter die Maschinenrichtlinie und müssen entsprechende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllen, einschließlich CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung.
- Schnellere und leistungsstärkere E-Bikes (S-Pedelecs) gelten als Kraftfahrzeuge und unterliegen der Verordnung (EU) Nr. 168/2013, die strengere Anforderungen an Typgenehmigung, Versicherung und Kennzeichnung stellt.
Konsequenz
- In aller Regel werden Zulassungen für die Einhaltung der Maschinenrichtlinie von den Herstellern der E-Bikes/Pedelecs/E-Cargo-Bikes/E-Lastenräder erwirkt, bevor die Fahrzeuge im Markt angeboten werden.
- Händler und Werkstätten handeln im Rahmen der Maschinenrichtlinie. Dies bedeutet, das nicht alles verändert und getauscht werden kann. Dies erklären wir in einem separaten Artikel, hier in unserem Blog. Hier gehts per LINK direkt zum Artikel.
- Das nachträgliche Elektrifizieren eines Fahrrades oder Lastenrades macht denjenigen zum Hersteller eines E-Bikes im Rahmen der Maschinenrichtlinie, der diese Arbeiten durchführt. Für die grundlegende Sicherheit und Zuverlässigkeit im anschließenden Betrieb, übernimmt der Hersteller die gesetzliche Verantwortung, wie weiter oben ganz allgemein beschrieben. Professionelle Händler und Werkstätten führen daher diese Aufgaben in aller Regel nicht durch, weil sie per Gesetz zum Hersteller mit allen Nachweis und Haftungspflichten werden.